OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 06.09.2017
6 U 216/16
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 253;
Fundstellen:
NJW-RR 2018, 599
NZV 2018, 430
VersR 2018, 560
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 04.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 341/12

Haftung des Verletzers für Schockschäden naher AngehörigerHöhe des Schmerzensgeldes

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.09.2017 - Aktenzeichen 6 U 216/16

DRsp Nr. 2018/1630

Haftung des Verletzers für Schockschäden naher Angehöriger Höhe des Schmerzensgeldes

1. Die Angabe eines Mindestbetrages für ein gefordertes Schmerzensgeld setzt dem erkennenden Gericht keine Grenzen nach oben für die Bestimmung des Schmerzensgeldbetrages. 2. In den Entscheidungsgründen eines Urteils sind nur die tragenden Erwägungen, nicht dagegen alle sonstigen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen wiederzugeben. 3. Schockschäden infolge des miterlebten Todes naher Angehöriger, die zu pathologisch fassbaren Gesundheitsbeeinträchtigungen des Miterlebenden führen und über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehen, denen Hinterbliebene bei der Benachrichtigung eines tödlichen Unfalls eines Angehörigen erfahrungsgemäß ausgesetzt sind, sind ersatzfähig.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 04.10.2016 verkündete Teilurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Gießen wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.