BGH - Urteil vom 04.06.1996
VI ZR 75/95
Normen:
BGB §§ 249, 254, 823 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 249 Haftungseinheit 1
BGHR BGB § 254 Haftungseinheit 1
BGHR BGB § 823 Abs. 1 Verkehrssicherungspflicht 60
DB 1996, 2607
DRsp I(145)453a
MDR 1996, 910
NJW 1996, 2646
NJWE-MietR 1996, 246
VersR 1996, 1151
ZIP 1996, 1472
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München II,

Haftung des Vermieters von Räumlichkeiten für die Instandsetzung von Kraftfahrzeugen für aufgrund der Ungeeignetheit der Räume eintretende Körperverletzungen

BGH, Urteil vom 04.06.1996 - Aktenzeichen VI ZR 75/95

DRsp Nr. 1996/21014

Haftung des Vermieters von Räumlichkeiten für die Instandsetzung von Kraftfahrzeugen für aufgrund der Ungeeignetheit der Räume eintretende Körperverletzungen

»a) Hat ein Vermieter Räumlichkeiten für die Instandsetzung von Kraftfahrzeugen vermietet, die für diesen Zweck ungeeignet waren, und entsteht infolge von Schweißarbeiten an einem Kraftfahrzeug ein Brand, so haftet er auch für die Körperverletzung, die ein Angehöriger der Feuerwehr bei der Brandbekämpfung erleidet. b) Zur Bemessung der Haftungsquote eines Nebentäters, der mit anderen Schädigern eine Haftungseinheit bildet, gegenüber dem Haftungsanteil des mitverantwortlichen Verletzten.«

Normenkette:

BGB §§ 249, 254, 823 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens wegen Verletzungen, die er sich als Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr bei einem Einsatz zugezogen hat.