OLG München - Urteil vom 24.03.2000
23 U 5318/97
Normen:
AuslPflVersG § 1 Abs. 2 ; BGB § 249 § 291 § 288 Abs. 1 § 196 Abs. 1 Nr. 1 § 196 Abs. 2 § 201 ; PflVG § 4 Abs. 2 ; HGB § 352 Abs. 1 ; ZPO § 256 § 91 Abs. 1 § 92 Abs. 1, Abs. 2 § 708 Nr. 10 § 711 § 546 Abs. 2 S. 1 § 3 § 5 § 6 ;
Fundstellen:
OLGR-München 2001, 3
r+s 2001, 264
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 3 HKO 11141/97

Haftung des Versicherungsmaklers wegen Beschaffung einer gefälschten oder ungültigen Grünen Karte

OLG München, Urteil vom 24.03.2000 - Aktenzeichen 23 U 5318/97

DRsp Nr. 2001/6825

Haftung des Versicherungsmaklers wegen Beschaffung einer gefälschten oder ungültigen Grünen Karte

»Ein mit der Vermittlung eines Haftpflichtversicherungsvertrags und der Beschaffung einer entsprechenden Grünen Karte beauftragter Versicherungsmakler haftet seinem Auftraggeber aus positiver Forderungsverletzung für den aus der Beschaffung einer gefälschten oder ungültigen Grünen Karte entstehenden Schaden.«

Normenkette:

AuslPflVersG § 1 Abs. 2 ; BGB § 249 § 291 § 288 Abs. 1 § 196 Abs. 1 Nr. 1 § 196 Abs. 2 § 201 ; PflVG § 4 Abs. 2 ; HGB § 352 Abs. 1 ; ZPO § 256 § 91 Abs. 1 § 92 Abs. 1, Abs. 2 § 708 Nr. 10 § 711 § 546 Abs. 2 S. 1 § 3 § 5 § 6 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, ein Transportunternehmen, begehrt vom Beklagten, der in eine Versicherungsvermittlung betreibt, Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung und anderem.

Der Beklagte hat Anfang 1993 in der Klägerin für deren Lastkraftwagen der Marke mit dem amtlichen Kennzeichen ... eine grüne Versicherungskarte der zwischenzeitlich in Vermögensverfall geratenen mit der Seriennummer der Policennummer der Gültigkeitsdauer vom bis zum und der Geltung für die Bundesrepublik Deutschland und weitere europäische Länder insbesondere der Europäischen Union (Anlage zu Bl. 124/128; siehe auch die ebendort) ausgestellt und gegen Zahlung von DM 1.700,00 ausgehändigt.