OLG Saarbrücken - Urteil vom 07.06.2017
5 U 13/16
Normen:
BGB § 826; BGB § 830 Abs. 2; StGB § 263; BGB § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 16.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 101/14

Haftung des Versicherungsnehmers wegen Mitwirkung an Täuschungshandlungen beim Abschluss einer fondsgebundenen Rentenversicherung

OLG Saarbrücken, Urteil vom 07.06.2017 - Aktenzeichen 5 U 13/16

DRsp Nr. 2017/11286

Haftung des Versicherungsnehmers wegen Mitwirkung an Täuschungshandlungen beim Abschluss einer fondsgebundenen Rentenversicherung

1. Wer an einem betrügerischen "Provisionskarussell" zu Lasten eines Lebensversicherers mitwirkt, indem er eine fondsgebundene Rentenversicherung abschließt, deren Beitragszahlungen er nicht erfüllen kann und will und als Gegenleistung dafür einen Anteil an dem nach planmäßiger Kündigung des Versicherungsvertrages zurück fließenden Rückkaufswert erhält, haftet gem. § 830 Abs. 2 BGB wegen Teilnahme an einer unerlaubten Handlung zum Nachteil des Versicherers. 2. Bei der Höhe des dem Versicherer entstandenen Schadens sind die ihm zugeflossenen Prämien schadensmindernd in Abzug zu bringen.

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 16.02.2016 - 14 O 101/14 - dahin abgeändert, dass der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 23.783,40 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 07.10.2013 zu zahlen.

II. Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

III. Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 66 % und der Beklagte zu 34 %, die zweitinstanzlichen Kosten tragen die Klägerin zu 49 % und der Beklagte zu 51 %.