OLG Brandenburg - Urteil vom 09.11.2022
7 U 216/20
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 31a Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 28.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 58/18

Haftung des Vorstandsmitglieds eines Reit- und Fahrvereins wegen eines Unfalls anlässlich der Aufführung eines aus 4 mehrspännigen Kutschen bestehenden Schaubildes

OLG Brandenburg, Urteil vom 09.11.2022 - Aktenzeichen 7 U 216/20

DRsp Nr. 2022/17462

Haftung des Vorstandsmitglieds eines Reit- und Fahrvereins wegen eines Unfalls anlässlich der Aufführung eines aus 4 mehrspännigen Kutschen bestehenden Schaubildes

Ein Vorstandsmitglied eines Reit- und Fahrvereins handelt grob fahrlässig im Sinne von § 31a Abs. 1 BGB, wenn es anlässlich einer Jubiläumsveranstaltung ein Schaubild mit 4 gleichzeitig ein Areal befahrenden Kutschen aufführen lässt, ohne dies vorher im Einzelnen geprobt zu haben.

1. Das Versäumnisurteil des Senats vom 19.01.2022 wird teilweise aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten zu 1. wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 28.10.2020 teilweise abgeändert und die Klage hinsichtlich des Feststellungsantrages abgewiesen. Im übrigen wird das Versäumnisurteil aufrechterhalten.

2. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin zu 46 % und die Beklagte zu 1. zu 54 % mit Ausnahme der durch die Säumnis verursachten Kosten, die die Beklagte zu 1. allein trägt. Von den Kosten der ersten Instanz trägt die Klägerin 85 % der Gerichtskosten und die Beklagte zu 1. 15 % der Gerichtskosten. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte zu 1. 18 % und die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. und zu 3. und 46 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagte zu 1.