BGH - Beschluss vom 07.02.2022
II ZR 203/21
Normen:
BGB § 826; BGB § 830Abs.1 S. 1; ZPO § 91a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, vom 27.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 656/09
OLG Zweibrücken, vom 29.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 149/11

Haftung einer Bank wegen Mittäterschaft an einer unerlaubten Handlung durch arglistige Täschung im Hinblick auf die vom Fonds erworbene Immobilie; Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits nach den übereinstimmenden Erledigungserklärungen

BGH, Beschluss vom 07.02.2022 - Aktenzeichen II ZR 203/21

DRsp Nr. 2022/4656

Haftung einer Bank wegen Mittäterschaft an einer unerlaubten Handlung durch arglistige Täschung im Hinblick auf die vom Fonds erworbene Immobilie; Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits nach den übereinstimmenden Erledigungserklärungen

Tenor

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Streitwert: 11.741,91 €

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 830Abs.1 S. 1; ZPO § 91a Abs. 1 S. 1;

Gründe

I. Der Beklagte war Gesellschafter des als Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründeten geschlossenen Immobilienfonds "E. GdbR". Die ehemalige Klägerin, die H. bank AG, hatte der Fondsgesellschaft ein Darlehen gewährt und nahm nach dessen Kündigung den Beklagten als Gesellschafter quotal auf Zahlung von 11.741,91 € in Anspruch. Der Beklagte wandte sich gegen seine Inanspruchnahme unter anderem mit der Einwendung, die ehemalige Klägerin hafte ihm gegenüber nach §§ 826, 830 BGB wegen Mittäterschaft an einer unerlaubten Handlung, da er im Hinblick auf die vom Fonds erworbene Immobilie arglistig getäuscht worden sei. An dieser Täuschung habe sich die ehemalige Klägerin beteiligt und hafte ihm gegenüber aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Auf die Berufung der ehemaligen Klägerin hat das Berufungsgericht den Beklagten nach dem Klageantrag verurteilt.