LG Heidelberg, vom 02.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 184/08
Haftung einer Gemeinde wegen eines durch einen unterspülten Gullydeckel hervorgerufenen Verkehrsunfalls; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten
OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.02.2010 - Aktenzeichen 1 U 137/09
DRsp Nr. 2010/7665
Haftung einer Gemeinde wegen eines durch einen unterspülten Gullydeckel hervorgerufenen Verkehrsunfalls; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten
Wird ein Gullydeckel unterspült, angehoben, von einem darüber fahrenden Fahrzeug beschädigt, hoch geschleudert und verletzt den Fahrer eines nachfolgenden Kraftfahrzeugs, so können diesem Ansprüche gegen die Gemeinde als Inhaberin einer Rohrleitungsanlage aus § 2 Abs. 2 i.V.m. § 6HPflG zustehen.
40000 EUR Schmerzensgeld für einen 23-jährigen Mann, der bei einem Verkehrsunfall schwere Gesichtsschädelfrakturen, insbesondere eine Mittelgesichtsfraktur in Le Fort II-Ebene, eine paramediane Unterkieferfraktur links, den Verlust und die Zerstörung von zwölf Zähnen, Rissquetschwunden im Bereich der Ober- und Unterlippe sowie eine commotio cerebri, die sich in einem Bereich von ca. 12 x 12 cm (Unterkiefer - Augenhöhlenboden) erstreckte, mit einer MdE von 100 % für 544 Tage erlitt.
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