BGH - Urteil vom 17.04.2007
VI ZR 109/06
Normen:
BGB § 828 Abs. 2 S. 1 (n.F.) ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 748
BGHZ 172, 83
DAR 2007, 454
FamRZ 2007, 1092
JR 2008, 69
MDR 2007, 1012
NJW 2007, 2113
NZV 2007, 403
VRS 113, 25
VersR 2007, 855
ZGS 2007, 244
zfs 2007, 435
Vorinstanzen:
LG Bayreuth, vom 19.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 S 122/05
AG Bayreuth, vom 16.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 C 306/05

Haftung eines achtjährigen Kindes bei einem Unfall im Straßenverkehr mit einem Fahrrad

BGH, Urteil vom 17.04.2007 - Aktenzeichen VI ZR 109/06

DRsp Nr. 2007/9303

Haftung eines achtjährigen Kindes bei einem Unfall im Straßenverkehr mit einem Fahrrad

»a) Stößt ein achtjähriges Kind mit seinem Fahrrad aufgrund überhöhter, nicht angepasster Geschwindigkeit und Unaufmerksamkeit im fließenden Verkehr gegen ein verkehrsbedingt haltendes Kraftfahrzeug, das es nicht herankommen sehen konnte und mit dem es deshalb möglicherweise nicht rechnete, so handelt es sich um eine typische Fallkonstellation der Überforderung des Kindes durch die Schnelligkeit, die Komplexität und die Unübersichtlichkeit der Abläufe im motorisierten Straßenverkehr.b) Darauf, ob sich diese Überforderungssituation konkret ausgewirkt hat oder ob das Kind aus anderen Gründen nicht in der Lage war, sich verkehrsgerecht zu verhalten, kommt es im Hinblick auf die generelle Heraufsetzung der Deliktsfähigkeit von Kindern durch § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl I S. 2674) nicht an.«

Normenkette:

BGB § 828 Abs. 2 S. 1 (n.F.) ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 16. Juli 2005 geltend. An dem Verkehrsunfall waren die Klägerin mit ihrem PKW und der zum Unfallzeitpunkt achtjährige Beklagte mit seinem Fahrrad beteiligt.