BGH - Urteil vom 06.02.1974
VII ZR 12/73
Normen:
BGB § 276 ;
Fundstellen:
DAR 1974, 128
JR 1974, 663
NJW 1974, 900
VRS 46, 332
VersR 1974, 574

Haftung eines Garagenunternehmers für einen Kfz-Diebstahl seines Personals; Zulässigkeit eines Haftungsausschlusses für Vorsatz

BGH, Urteil vom 06.02.1974 - Aktenzeichen VII ZR 12/73

DRsp Nr. 1994/5594

Haftung eines Garagenunternehmers für einen Kfz-Diebstahl seines Personals; Zulässigkeit eines Haftungsausschlusses für Vorsatz

Übernimmt ein Garagenunternehmer die Schlüssel für ein bei ihm eingestelltes Fahrzeug, ohne Vorkehrungen gegen einen Mißbrauch der Wagenschlüssel durch sein Personal zu treffen, und wird hierdurch ein Fahrzeugdiebstahl durch sein Personal ermöglicht, so haftet er aus eigenem Verschulden; er kann nicht geltend machen, daß in den Geschäftsbedingungen seine Haftung für jegliches Verschulden seines Personales, auch für Vorsatz, abbedungen sei.

Normenkette:

BGB § 276 ;

Hinweise:

So auch BGH v. 30.04.1962, VersR 1962, 644 = VRS 22, 410; OLG Hamburg v. 26.05.1959, VersR 1960, 330 bezüglich Sammelgaragenvermieter; OLG Köln v. 28.02.1964, VersR 1964, 858 bezüglich des Inhalts der abgeschlossen untergestellten Fahrzeuge

Fundstellen
DAR 1974, 128
JR 1974, 663