Haftung eines Selbständigen bei gefahrgeneigter Arbeit
BGH, Urteil vom 01.02.1963 - Aktenzeichen VI ZR 271/61
DRsp Nr. 1994/6232
Haftung eines Selbständigen bei gefahrgeneigter Arbeit
Der arbeitsrechtliche Grundsatz, daß der mit gefahrengeneigter Tätigkeit beschäftigte Arbeitnehmer dem Arbeitgeber für fahrlässig verursachte Schäden nur beschränkt haftet, gilt nicht für die Dienstverträge der selbständig Tätigen.