OLG München - Urteil vom 18.12.1984
5 U 1951/84
Normen:
BGB § 254 § 276 § 823 Abs. 2 ; StVO § 25 Abs. 3 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen:
DAR 1985, 80
DRsp I(123)298d
DfS Nr. 1993/631
MDR 1985, 503
NJW 1985, 981
VersR 1985, 869
r+s 1985, 240
Vorinstanzen:
LG München II, vom 20.12.1983 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 4368/83

Haftung eines verbotswidrig auf der Fahrbahn im eingeschränkten Halteverbot abgestellten PKW für Schäden eines von einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs erfassten Kindes

OLG München, Urteil vom 18.12.1984 - Aktenzeichen 5 U 1951/84

DRsp Nr. 1992/9926

Haftung eines verbotswidrig auf der Fahrbahn im eingeschränkten Halteverbot abgestellten PKW für Schäden eines von einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs erfassten Kindes

»1. Der Halter und Fahrer eines verbotswidrig auf der Fahrbahn im eingeschränkten Halteverbot abgestellten Personenkraftwagens ist einem siebenjährigen Kind, das infolge dieses Fahrzeugs den herannahenden Verkehr nicht sieht, auf die Fahrbahn läuft und von einem Pkw erfasst und verletzt wird, dessen Lenker infolge des Sichthindernisses nicht mehr rechtzeitig anhalten kann, zum Ersatz des materiellen und immateriellen unfallbedingten Schadens verpflichtet.2. Das eingeschränkte Halteverbot schützt auch Fußgänger, die die Straße überqueren wollen; diese sollen nicht durch verbotswidrig abgestellte Fahrzeuge in der Übersicht über den Verkehrsablauf behindert werden.3. Das Kind trifft ein Mitverschulden, das mit 50 % bewertet wird.«

Normenkette:

BGB § 254 § 276 § 823 Abs. 2 ; StVO § 25 Abs. 3 ; StVG § 7 § 17 ;

Gründe: