BGH - Beschluss vom 21.01.2014
VIII ZR 48/13
Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; VVG § 86 Abs. 1; BGB § 242;
Fundstellen:
VersR 2014, 999
r+s 2014, 501
Vorinstanzen:
AG Senftenberg, vom 17.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 22 C 77/10
LG Cottbus, vom 23.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 16/12

Haftung eines Wohnungsmieters gegenüber einer Gebäudeversicherung bei Verursachung eines Brandschadens durch einfache Fahrlässigkeit

BGH, Beschluss vom 21.01.2014 - Aktenzeichen VIII ZR 48/13

DRsp Nr. 2014/6486

Haftung eines Wohnungsmieters gegenüber einer Gebäudeversicherung bei Verursachung eines Brandschadens durch einfache Fahrlässigkeit

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision der Beklagten durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; VVG § 86 Abs. 1; BGB § 242;

Gründe

1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache mit der Begründung zugelassen, die Frage, ob sich der nach Kündigung des Mietvertrags auf Ersatz des Mietausfallschadens in Anspruch genommene Mieter bei einfach fahrlässiger Verursachung eines Brandes darauf berufen kann, dass der Vermieter den Gebäudeversicherer in Anspruch nehmen kann - und bei Haftung des Versicherers nach den im Berufungsurteil dargelegten Grundsätzen auch muss - sei, soweit ersichtlich, höchstrichterlich bislang noch nicht entschieden. Der Beantwortung der Frage nach der Haftung des Gebäudeversicherers komme eine grundsätzliche Bedeutung zu, da sie über den hier streitgegenständlichen Einzelfall hinaus in einer unbestimmten Anzahl weiterer Verfahren - etwa auch im Verhältnis zwischen dem Vermieter und dem Versicherer - entscheidungserheblich sein könne.