OLG Köln - Urteil vom 09.03.2017
7 U 54/15
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 08.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 231/14

Haftung eines Zuschauers, der bei einem Heimspiel einer Bundesliga-Mannschaft einen Knallkörper gezündet hatHöhe des Schadensersatzes bei Verurteilung des Vereins wegen mehrerer Vorfälle

OLG Köln, Urteil vom 09.03.2017 - Aktenzeichen 7 U 54/15

DRsp Nr. 2017/4803

Haftung eines Zuschauers, der bei einem Heimspiel einer Bundesliga-Mannschaft einen Knallkörper gezündet hat Höhe des Schadensersatzes bei Verurteilung des Vereins wegen mehrerer Vorfälle

1. Ist ein Bundesliga-Verein wegen des Zündens von Knallkörpern durch Zuschauer zu einer Verbandsstrafe verurteilt worden, so ist er berechtigt, von den betreffenden Zuschauern Schadensersatz zu fordern. 2. Ist der Verein in entsprechender Anwendung der strafrechtlichen Grundsätze über die Gesamtstrafenbildung wegen mehrerer Vorfälle mit einer (Gesamt-)Verbandsstrafe belegt worden, so bemisst sich die Höhe des von einem Zuschauer zu leistenden Schadensersatzes danach, in welchem Maße sich seine Pflichtverletzung in der konkret verhängten und gezahlten Verbandsstrafe, für die er in Regress genommen wird, niedergeschlagen hat. Insoweit ist das Verhältnis der Einzelstrafen zur ursprünglichen Summe der Einzelstrafen und nicht zur ursprünglich verhängten Gesamtstrafe maßgeblich.

Tenor

Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 08.04.2015 (Az: 7 O 231/14) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20.340 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.04.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.