BGH - Urteil vom 10.01.1979
VIII ZR 264/76
Normen:
BGB § 305, § 242, § 278 ;
Fundstellen:
DAR 1979, 282
MDR 1979, 573
NJW 1979, 643
VRS 56, 254
VersR 1979, 352
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 28.10.1976
LG Ulm, vom 22.12.1975

Haftung für Beschädigung eines Kfz aus Anlaß einer aufgedrängten Probefahrt

BGH, Urteil vom 10.01.1979 - Aktenzeichen VIII ZR 264/76

DRsp Nr. 1994/5259

Haftung für Beschädigung eines Kfz aus Anlaß einer aufgedrängten Probefahrt

»Zur Frage der Haftungsbeschränkung bei einer aufgedrängten Probefahrt mit einen Gebrauchtwagen.«

Normenkette:

BGB § 305, § 242, § 278 ;

Tatbestand:

Im März 1975 erwarb der Kläger bei der Firma Auto M. KG in einer autorisierten Alfa Romeo Vertretung einen neuen Pkw. Um das Anfallen von Mehrwertsteuer zu vermeiden, übernahm es die Firma M. aufgrund eines formularmäßig gestalteten Vermittlungsauftrags vom 9. März 1975, den vom Kläger bis dahin gefahrenen Alfa Romeo Sud zum Mindestverkaufspreis von 6.000 DM im Namen und für Rechnung des Klägers zu verkaufen und zu übereignen. Ein etwaiger Mehrerlös sollte der Firma M. zustehen. Unter der Überschrift "Haftung für Schäden" heißt es in dem Vermittlungsauftrag:

"1. Der Vermittler ist berechtigt, Probe-, Vorführungs- und Überführungsfahrten selbst oder durch Dritte im Rahmen des ihm erteilten Auftrags durchzuführen.

2. Der Vermittler ist nicht zur Versicherung des Fahrzeugs verpflichtet. Für Schäden an diesem haftet er, soweit sie durch Außerachtlassung einer Sorgfaltspflicht entstanden sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es in seinem Betrieb an der nötigen Aufsicht hat fehlen lassen, oder wenn er eine ungeeignete Person mit der Durchführung einer Fahrt beauftragt hat."