Haftung für Fahrzeugschäden beim Betrieb einer Autowaschanlage
OLG Koblenz, Urteil vom 16.06.1994 - Aktenzeichen 5 U 1939/93
DRsp Nr. 1996/4034
Haftung für Fahrzeugschäden beim Betrieb einer Autowaschanlage
»1. Kann eine Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich einer Person herrühren, so ist es gerechtfertigt, von der Schädigung auf die Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den Schaden zu schließen.2. Kommt ein Pkw beim Durchlaufen einer Autowaschanlage zu Schaden, so haftet der Inhaber der Anlage nur dann nicht, wenn er beweist, daß er die Vertragsverletzung nicht zu vertreten hat. Ein solcher Gegenbeweis ist nicht geführt, wenn die Bodenfreiheit eines Fahrzeuges nur 1 cm beträgt. Denn durch Erschütterungen beim Waschvorgang oder altersbedingter geringfügiger Tieflage können Fahrzeuge durch Verhakung bei solch geringem Sicherheitsabstand zu Schaden kommen.3. Fährt der Fahrer über das Zeichen "Stop" geringfügig hinaus vor, ohne daß ein "Zurück" Zeichen erscheint, und läßt er sein Fahrzeug dort stehen, so trifft den Fahrer keine Mitverantwortung für eine etwa dadurch verursachte Beschädigung beim späteren Waschvorgang.«