OLG Koblenz - Urteil vom 16.06.1994
5 U 1939/93
Normen:
BGB §§ 276 282 ;
Fundstellen:
DRsp I(138)729c
MDR 1995, 906
NJW-RR 1995, 1135
SP 1996, 9
VRS 89, 330
r+s 1995, 383

Haftung für Fahrzeugschäden beim Betrieb einer Autowaschanlage

OLG Koblenz, Urteil vom 16.06.1994 - Aktenzeichen 5 U 1939/93

DRsp Nr. 1996/4034

Haftung für Fahrzeugschäden beim Betrieb einer Autowaschanlage

»1. Kann eine Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich einer Person herrühren, so ist es gerechtfertigt, von der Schädigung auf die Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den Schaden zu schließen.2. Kommt ein Pkw beim Durchlaufen einer Autowaschanlage zu Schaden, so haftet der Inhaber der Anlage nur dann nicht, wenn er beweist, daß er die Vertragsverletzung nicht zu vertreten hat. Ein solcher Gegenbeweis ist nicht geführt, wenn die Bodenfreiheit eines Fahrzeuges nur 1 cm beträgt. Denn durch Erschütterungen beim Waschvorgang oder altersbedingter geringfügiger Tieflage können Fahrzeuge durch Verhakung bei solch geringem Sicherheitsabstand zu Schaden kommen.3. Fährt der Fahrer über das Zeichen "Stop" geringfügig hinaus vor, ohne daß ein "Zurück" Zeichen erscheint, und läßt er sein Fahrzeug dort stehen, so trifft den Fahrer keine Mitverantwortung für eine etwa dadurch verursachte Beschädigung beim späteren Waschvorgang.«

Normenkette:

BGB §§ 276 282 ;

Hinweise:

S.a. OLG Hamburg, DAR 1984, 260; LG Bayreuth, NJW 1982, 1766