OLG Hamm - Urteil vom 21.06.1994
19 U 39/94
Normen:
BGB §§ 459 ff. § 463 ;
Fundstellen:
DAR 1994, 401
DRsp I(130)378b-c

Haftung wegen arglistigen Verschweigens von Fehlern beim Gebrauchtwagenverkauf

OLG Hamm, Urteil vom 21.06.1994 - Aktenzeichen 19 U 39/94

DRsp Nr. 1995/9069

Haftung wegen arglistigen Verschweigens von Fehlern beim Gebrauchtwagenverkauf

Aufklärungspflichten - als Voraussetzung für eine Haftung wegen arglistigen Verschweigens von Fehlern - beim Gebrauchtwagenkauf:a. nicht erforderliche Aufklärung über das Vorliegen eines sogenannten wirtschaftlichen Totalschadens;b. Pflicht des Gebrauchtwagenhändlers zu umfassender Aufklärung des Kunden über Art und Umfang schwerer Unfallschäden sowie über die zur Reparatur durchgeführten Arbeiten jedenfalls dann, wenn der Kunde einschlägige Fragen gestellt oder wenn der Händler Schäden im Kaufvertrag thematisiert hat.

Normenkette:

BGB §§ 459 ff. § 463 ;

Hinweise: