OLG Stuttgart - Urteil vom 29.11.2006
3 U 16/06
Normen:
StVG § 7 ; StVG § 17 Abs. 1 ; StVG § 17 Abs. 2 ; StVO § 3 Abs. 1 Satz 1 ; StVO § 3 Abs. 1 Satz 4 ; StVO § 34 Abs. 1 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, vom 21.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 290/05

Haftungsabwägung bei Kollision mit unbeleuchtet auf Überholspur einer Autobahn liegendem Fahrzeug trotz erkennbarer Unfallsituation

OLG Stuttgart, Urteil vom 29.11.2006 - Aktenzeichen 3 U 16/06

DRsp Nr. 2007/15241

Haftungsabwägung bei Kollision mit unbeleuchtet auf Überholspur einer Autobahn liegendem Fahrzeug trotz "erkennbarer" Unfallsituation

»Ein Fahrzeugführer, der bei Dunkelheit erkennen kann, dass auf der Standspur einer Autobahn bereits mehrere Fahrzeuge mit eingeschaltener Warnblinkanlage halten, muss mangels besserer Erkenntnisse auch damit rechnen, dass sich in diesem Bereich ein Unfallfahrzeug auf der Überholspur und Ersthelfer auf der Fahrbahn befinden und ist deshalb verpflichtet, angesichts der unklaren Verkehrssituation seine Geschwindigkeit beim Vorbeifahren an dieser Stelle soweit zu reduzieren, dass ihm ein gefahrloses Anhalten jederzeit möglich ist.«

Normenkette:

StVG § 7 ; StVG § 17 Abs. 1 ; StVG § 17 Abs. 2 ; StVO § 3 Abs. 1 Satz 1 ; StVO § 3 Abs. 1 Satz 4 ; StVO § 34 Abs. 1 Nr. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin macht als Haftpflichtversicherer des Unfallbeteiligten M. B. Freistellungsansprüche gegen die Beklagten aus einem Unfallereignis vom 09.03.2003 auf der B. bei Bad W. geltend.

Zu den Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Die Klägerin begehrt die Feststellung einer Haftungsquote zu Lasten der Beklagten von 80 %. Diese hat die Klagforderung in Höhe einer Haftungsquote von 20% anerkannt.