BGH - Urteil vom 24.05.2000
IV ZR 186/99
Normen:
AVB Werkverkehr Nr. 6.1.5; VVG § 6 Abs. 2 ;
Fundstellen:
MDR 2000, 1130
NJW-RR 2000, 1190
NZV 2000, 411
VRS 99, 183
VersR 2000, 969
Vorinstanzen:
OLG Rostock,
LG Rostock,

Haftungsausschluß nach AVB-Werkverkehr

BGH, Urteil vom 24.05.2000 - Aktenzeichen IV ZR 186/99

DRsp Nr. 2000/5291

Haftungsausschluß nach AVB-Werkverkehr

»Bei der Regelung Nr. 6.1.5 AVB Werkverkehr, wonach Schäden durch nicht verkehrssicheren Zustand der Fahrzeuge von der Haftung ausgeschlossen sind, handelt es sich nicht um einen objektiven Risikoausschluß, sondern um eine verhüllte Obliegenheit.«

Normenkette:

AVB Werkverkehr Nr. 6.1.5; VVG § 6 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer Versicherung für den Werkverkehr, die die Beklagte bei der Klägerin genommen hat. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Gütertransporte im Werkverkehr (AVB Werkverkehr) zugrunde.

Am 23. Januar 1995 transportierte die Beklagte einen Bagger. Sie benutzte dazu ihre Zugmaschine und einen Tieflader. Bei einem Bremsmanöver kam dieses Gefährt von der Fahrbahn ab. Der Bagger wurde beschädigt. Die Klägerin zahlte unter Vorbehalt ihrer Leistungspflicht 50.000 DM an die Beklagte. Diesen Betrag fordert sie mit der Begründung zurück, sie sei nach Nr. 6.1.5 der AVB Werkverkehr leistungsfrei, weil sich das Fahrzeug in einem nicht verkehrssicheren Zustand befunden habe.

Der Beklagten sind für die Reparatur und den Transport des Baggers zur Werkstatt insgesamt 74.225,39 DM Kosten entstanden. Widerklagend verlangt sie Zahlung von 24.225,39 DM.