OLG Karlsruhe - Beschluss vom 04.04.2013
9 U 118/12
Normen:
§ 9 Abs. 3 Satz 3 StVO; § 9 StVG; § 254 Abs. 1 BGB;
Fundstellen:
MDR 2013, 1096
NJW-RR 2014, 288
NZV 2013, 4
NZV 2013, 544
Vorinstanzen:
LG Konstanz, vom 27.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 359/10

Haftungsquote bei der Kollision eines abbiegenden Fahrzeugs mit einer Fußgängerin

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.04.2013 - Aktenzeichen 9 U 118/12

DRsp Nr. 2013/17839

Haftungsquote bei der Kollision eines abbiegenden Fahrzeugs mit einer Fußgängerin

1. Wenn eine Fußgängerin im Bereich einer Kreuzung am Fahrbahnrand mit Blickrichtung zur gegenüberliegenden Straßenseite steht, muss ein einbiegender Fahrzeugführer damit rechnen, dass die Fußgängerin die Straße überqueren will. Der Fahrzeugführer muss in diesem Fall der Fußgängerin gemäß § 9 Abs. 3 Satz 3 StVO den Vorrang gewähren.2. Bei einem Verstoß des Fahrzeugführers gegen § 9 Abs. 3 Satz 3 StVO kann eine Haftungsquote von 50 % in Betracht kommen, wenn die Fußgängerin bei genügender Aufmerksamkeit vor dem Betreten der Straße das herannahende Fahrzeug ohne Schwierigkeiten hätte bemerken können.

Tenor

Der Senat erwägt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 27.04.2012 - 5 O 359/10 E - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Vorher erhalten die Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.

Normenkette:

§ 9 Abs. 3 Satz 3 StVO; § 9 StVG; § 254 Abs. 1 BGB;

Gründe

I.