Autor: Schaefer |
Das StVG und die Versicherungsverträge kennen Haftungshöchstgrenzen. Diese können in mehrfacher Hinsicht Bedeutung erlangen, z.B. wenn ausschließlichStVG-Haftung vorliegt, wenn nur die Mindestversicherungssumme vereinbart war oder ein krankes Versicherungsverhältnis gegeben ist.
Diese Höchstgrenzen können schnell überschritten werden. Sachschäden von über 300.000 Euro sind keine Seltenheit mehr, bei Verletzung mehrerer Menschen sind auch 600.000 Euro Höchstgrenze schnell erreicht.
Die Haftung nach BGB kennt grundsätzlich keine Höchstgrenzen. Von Bedeutung sind die vorgeschriebenen Mindestversicherungssummen in der Haftpflichtversicherung. Diese sind der Anlage zu § 4 PflVG zu entnehmen und werden in größeren Zeitabständen neu festgesetzt. Gemäß § 10 KfzPflVV ergreift diese Änderung automatisch auch bestehende Versicherungsverträge.
So sah bespielsweise § 12 StVG a.F. bis zur Gesetzesänderung vom 10.12.2007 folgende Haftungshöchstgrenzen vor:
bei Verletzung oder Tötung einer Person: 600.000 Euro Kapital oder 36.000 Euro Jahresrente |
bei Tötung oder Verletzung mehrerer Personen: 3.000.000 Euro Kapital oder 180.000 Euro Jahresrente |
bei Sachschäden: 300.000 Euro. |
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