Autor: Schaefer |
Grundsätzliches
Grundsätzlich ist der Geschädigte nicht verpflichtet, den zur Schadensbeseitigung erforderlichen Betrag durch Kreditaufnahme vorzufinanzieren. Es ist das Risiko des Schädigers, wenn er auf einen Geschädigten trifft, der finanziell nicht in der Lage ist, die zur Ersatzbeschaffung notwendigen Mittel vorzustrecken (OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.8.07 - I -
Hinweis:Gemäß § 254 Abs. 2 BGB ist der Versicherer vorab über die Finanzierung und damit weiteren Kosten unter dem Gesichtspunkt der Gefahr eines "außergewöhnlichen Schadens" so früh wie möglich zu unterrichten. |
Die Finanzierung kann entweder über die Hausbank und das laufende Konto erfolgen, aber auch über ein eigenes Unfallsonderkonto. Die Vorteile des Letzteren liegen u.a. in der Geheimhaltung der übrigen Finanzdaten und des leichteren Nachweises des Zinsschadens und der Aufwendungen.
Hinweis:
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