Haftungsrecht

Autor: Schaefer

Grundsätzliches

Grundsätzlich ist der Geschädigte nicht verpflichtet, den zur Schadensbeseitigung erforderlichen Betrag durch Kreditaufnahme vorzufinanzieren. Es ist das Risiko des Schädigers, wenn er auf einen Geschädigten trifft, der finanziell nicht in der Lage ist, die zur Ersatzbeschaffung notwendigen Mittel vorzustrecken (OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.8.07 - I - 1 U 278/06 - NJW Spezial 2008/10). Eine Pflicht, den Schaden vorzufinanzieren wird im Rahmen des 254 Abs. 2 BGB nur dann bejaht, wenn der Geschädigte sich den Kredit ohne Schwierigkeiten beschaffen kann und er durch die Rückzahlung nicht über seine wirtschaftlichen Verhältnisse hinaus belastet wird. ( BGH, Urt. v. 16.11.2005 - IV ZR 120/04 - NJW RR 2006, 394 - 397; OLG Brandenburg, Urt. v. 30.8.2007 - 12U 60/07 - VRR 2008,27 - 28; OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.10.2007 - I - 1 U 52/07 m.w.N.)

Hinweis:

Gemäß § 254 Abs. 2 BGB ist der Versicherer vorab über die Finanzierung und damit weiteren Kosten unter dem Gesichtspunkt der Gefahr eines "außergewöhnlichen Schadens" so früh wie möglich zu unterrichten.

Die Finanzierung kann entweder über die Hausbank und das laufende Konto erfolgen, aber auch über ein eigenes Unfallsonderkonto. Die Vorteile des Letzteren liegen u.a. in der Geheimhaltung der übrigen Finanzdaten und des leichteren Nachweises des Zinsschadens und der Aufwendungen.

Hinweis: