Haftungsrecht

Autor: Schaefer

Hinweis:

Beweislast: Zur Anspruchshöhe gehörend unterliegt die Wertminderung der freien richterlichen Schätzung, § 287 ZPO.

Empfehlung: Analog zum Schmerzensgeld einen in das Ermessen des Gerichts unbezifferten Klageantrag stellen.

Vorsicht vor Eigenberechnungen. Falls diese angestellt werden sollen: Fahrzeugalter, Fahrleistung, Fahrzeugzustand, Art des Schadens, etwaige Vorschäden, Marktgängigkeit, Anzahl der Vorbesitzer, Abzüge für Wertverbesserung - neu für alt - ermitteln.

Bei Gutachterkosten: Bagatellschadenhöhe von ca. 500 Euro vor Beauftragung des SV beachten (siehe → Schadensermittlungskosten Rdnr. 6, 7).

Umsatzsteuer ist nur erstattbar in dem Umfang, wie sie tatsächlich angefallen ist, § 249 Abs. 2 BGB.

I. Einführung

Die Wertminderung umfasst

1.

den technischen Minderwert

2.

den merkantilen Minderwert

Der Erstere ist technisch bedingt und umfasst die wertmindernden Schäden, die auch bei fachgerechter Reparatur am Fahrzeug verbleiben (früher insbesondere Farbabweichungen bei Nachlackierungen, Ausbeulungen mit Nachspachtelungen).