OLG Oldenburg - Urteil vom 23.04.1999
13 U 1/99
Normen:
StVO § 19 Abs. 1, Abs. 2 ;

Haftungsveretilung bei Kollision einer Eisenbahn mit einem LKW an einem unbeschrankten, mit Blinklicht und akustischem Signal gesicherten Bahnübergang; Umfang der Verkehrssicherungspflicht der Deutschen Bahn AG

OLG Oldenburg, Urteil vom 23.04.1999 - Aktenzeichen 13 U 1/99

DRsp Nr. 2001/16571

Haftungsveretilung bei Kollision einer Eisenbahn mit einem LKW an einem unbeschrankten, mit Blinklicht und akustischem Signal gesicherten Bahnübergang; Umfang der Verkehrssicherungspflicht der Deutschen Bahn AG

»1. Zur Verkehrssicherungspflicht der Deutschen Bahn AG an Bahnübergängen.«2. Die hinsichtlich Bahnübergängen auf öffentlichen Straßen verkehrssicherungspflichtige Deutsche Bahn AG hat geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn es in den vergangenen Jahren an einem gefährlichen und viel befahrenen unbeschrankten, nur mit Blinklicht und akustischem Signal gesicherten Bahnübergang zu mehreren schweren Unfällen gekommen ist. Kommt es zu einem Zusammenstoß eines Eisenbahnzugs mit einem LKW, so trifft sie eine Mithaftungsquote von 1/3 wegen erhöhter Betriebsgefahr des Schienenfahrzeugs. Das gilt auch dann, wenn der LKW infolge grober Fahrlässigkeit das Rotlicht des Bahnübergangs missachtet hat.

Normenkette:

StVO § 19 Abs. 1, Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines Verkehrsunfalls vom 31.8.1995 auf dem Bahnübergang " in C..........

Am Unfalltag befuhr der Kläger mit einem beladenen Lkw nebst Anhänger den in C............stadtauswärts in östliche Richtung. An dem Bahnübergang kam es zum Unfall.