BGH - Urteil vom 05.02.1974
VI ZR 195/72
Normen:
StVO (a.F.) § 13 ; StVO (n.F.) § 8 ;
Fundstellen:
DAR 1974, 193
JR 1974, 656
NJW 1974, 949
VRS 47, 84
VerkMitt 1974, 49
VersR 1974, 600
Vorinstanzen:
OLG Bamberg, LG Aschaffenburg,

Haftungsverteilung bei abknickender Vorfahrt und Kollision zweier auf den wartepflichtigen Straßen fahrender Fahrzeuge

BGH, Urteil vom 05.02.1974 - Aktenzeichen VI ZR 195/72

DRsp Nr. 1994/5596

Haftungsverteilung bei abknickender Vorfahrt und Kollision zweier auf den wartepflichtigen Straßen fahrender Fahrzeuge

»1. Sind bei einer Kreuzung zwei der Straßen durch die dafür vorgeschriebene Beschilderung zu einer abknickenden Vorfahrtstraße verbunden, so gilt für die beiden anderen Straßen der Grundsatz "rechts vor links", die in ihnen aufgestellten Wartegebotszeichen (Bild 30 StVO a. F.; Zeichen 205 StVO n. F.) regeln lediglich die Wartepflicht in bezug auf die abknickende Vorfahrt.2. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn in einer dieser untergeordneten Straßen statt des Wartegebotszeichens das "Stop-Schild" einschließlich der Haltelinie (Bild 30 a, 30 b StVO a. F.; Zeichen 206 u. 294 StVO n. F.) angebracht ist.«3. Kommt es zu einer Kollision zweier Fahrzeuge auf den beiden anderen Straßen, so trägt das Fahrzeug, das die Vorfahrt des anderen nach der Grundregel "rechts vor links" verletzt hat, 70% des Schadens.

Normenkette:

StVO (a.F.) § 13 ; StVO (n.F.) § 8 ;

Tatbestand: