OLG Braunschweig - Urteil vom 18.09.2000
6 U 4/00
Normen:
BGB § 254 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(123)466d
NZV 2001, 517
r+s 2001, 410

Haftungsverteilung bei Anfahren des einen wegen Motorschadens liegen gebliebenen PKW schiebenden Beifahrers auf der Autobahn; Anforderungen an den Einsatz der Arbeitskraft bei Querschnittslähmung

OLG Braunschweig, Urteil vom 18.09.2000 - Aktenzeichen 6 U 4/00

DRsp Nr. 2003/16237

Haftungsverteilung bei Anfahren des einen wegen Motorschadens liegen gebliebenen PKW schiebenden Beifahrers auf der Autobahn; Anforderungen an den Einsatz der Arbeitskraft bei Querschnittslähmung

1. Schiebt der Beifahrer eines wegen Motorschaden liegen gebliebenen PKW diesen auf dem Standstreifen der Autobahn in Richtung der nahegelegenen Ausfahrt und wird er dabei von einem PKW erfasst und verletzt, so trifft ihn kein Mitverschulden, sondern den PKW-Fahrer die volle Haftung.2. Ist der Geschädigte aufgrund einer bei dem Unfall erlittenen Querschnittslähmung erwerbsunfähig, hat er aber gleichwohl ein Hochschulstudium absolviert, so ist er verpflichtet, zur Minderung des Erwerbsschadens seine Arbeitskraft einzusetzen. Hat er aber trotz fortlaufender Bewerbungen keine Anstellung gefunden, so hat der Schädiger darzulegen und zu beweisen, dass eine zumutbare Teilzeittätigkeit zu erlangen gewesen wäre.

Normenkette:

BGB § 254 Abs. 1 ;

Hinweise:

Einen vergleichbaren Fall hatte OLG Hamm (Urteil - 13 U 106/00 - 6.9.2000, DRsp-ROM Nr. 2001/965 = DAR 2001, 308 = MDR 2001, 270 = NZV 2001, 260) zu entscheiden: Mitverschuldensanrechnung mit 25 % zu Lasten eines Betroffenen, der sich nach Abstellen seines Fahrzeuges auf dem Standstreifen der Autobahn im Bereich der rechten Seitenlinie aufhält und dort von einem Fahrzeug angefahren wird.

Fundstellen
DRsp I(123)466d
NZV 2001, 517
r+s 2001, 410