OLG München vom 31.05.1983
5 U 5289/82
Normen:
StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen:
VersR 1984, 395

Haftungsverteilung bei Anfahren eines 12 Jahre alten Schülers im Bereich eines Warnzeichens Kinder

OLG München, vom 31.05.1983 - Aktenzeichen 5 U 5289/82

DRsp Nr. 1994/12828

Haftungsverteilung bei Anfahren eines 12 Jahre alten Schülers im Bereich eines Warnzeichens "Kinder"

1. Im Bereich eines aufgestellten Warnzeichens "Kinder" ist ein Kraftfahrer verpflichtet, seine Fahrweise so einzurichten, dass er auf das plötzliche Betreten der Fahrbahn durch Kinder sofort reagieren kann.2. Kommt es zu einer Kollision eines Pkw mit einem 12 Jahre alten Gymnasiasten, so ist eine hälftige Schadensteilung gerechtfertigt, weil von diesem erwartet werden kann, dass er die Gefahr des Straßenverkehrs kennt und beim Überqueren der Straße auf herannahende Fahrzeuge achtet.

Normenkette:

StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen
VersR 1984, 395