BGH - Urteil vom 12.10.1965
VI ZR 81/64
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 ;
Vorinstanzen:
OLG Hamm,

Haftungsverteilung bei Anfahren eines alkoholisierten, vom Rad gefallenen Radfahrers

BGH, Urteil vom 12.10.1965 - Aktenzeichen VI ZR 81/64

DRsp Nr. 2008/15126

Haftungsverteilung bei Anfahren eines alkoholisierten, vom Rad gefallenen Radfahrers

Stürzt ein stark unter Alkoholeinfluss stehenden Radfahrer, der unmittelbar vor einem herannahenden Lastzug vom Fahrbahnrand aus sein Fahrrad zu besteigen versucht, und gerät er unter den Lastzug, so tritt die Betriebsgefahr des Lkw vollständig zurück.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 ;

Tatbestand: