BGH - Urteil vom 16.02.1965
VI ZR 270/63
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 ;
Vorinstanzen:
OLG Schleswig,

Haftungsverteilung bei Anfahren eines auf die Fahrbahn laufenden Kindes

BGH, Urteil vom 16.02.1965 - Aktenzeichen VI ZR 270/63

DRsp Nr. 2008/15097

Haftungsverteilung bei Anfahren eines auf die Fahrbahn laufenden Kindes

Ein Kraftfahrer hat seine Geschwindigkeit herabzusetzen und bremsbereit zu sein, wenn er neben der Fahrbahn laufende Kinder bemerkt. Kommt es zu einer Kollision mit einem dann auf die Fahrbahn laufenden Kind, so haftet er allein und in vollem Umfang.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 ;

Tatbestand: