Haftungsverteilung bei Anfahren eines auf die Fahrbahn laufenden Kindes
BGH, Urteil vom 16.02.1965 - Aktenzeichen VI ZR 270/63
DRsp Nr. 2008/15097
Haftungsverteilung bei Anfahren eines auf die Fahrbahn laufenden Kindes
Ein Kraftfahrer hat seine Geschwindigkeit herabzusetzen und bremsbereit zu sein, wenn er neben der Fahrbahn laufende Kinder bemerkt. Kommt es zu einer Kollision mit einem dann auf die Fahrbahn laufenden Kind, so haftet er allein und in vollem Umfang.