Der Beklagte fuhr am 8. Oktober 1962 gegen 15.15 Uhr mit seinem Personenwagen Ford Taunus 17 M auf der 5 bis 5,30 m breiten Landstraße 10 Ordnung Nr. 350 von Sch. in Richtung B. Auf eine Entfernung von 100 bis 120 m sah er drei Fußgänger, die ihm entgegenkamen. Die Fußgänger gingen hintereinander, vorn Walter R., dann Lisa P. und als letzte die Klägerin auf dem 60 cm breiten Rasenstreifen, der sich - in der Fahrtrichtung des Beklagten - am rechten Straßenrande hinzog. Der Rasenstreifen war gewölbt und etwa 10 cm höher als der angrenzende Fahrbahnrand. Rechts von ihm verlief ein Graben.
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