BGH - Urteil vom 21.03.1967
VI ZR 152/65
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 9 ;
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,

Haftungsverteilung bei Anfahren eines auf einem entlang der Fahrbahn führenden Rasenstreifen gehenden Fußgängers

BGH, Urteil vom 21.03.1967 - Aktenzeichen VI ZR 152/65

DRsp Nr. 2008/15044

Haftungsverteilung bei Anfahren eines auf einem entlang der Fahrbahn führenden Rasenstreifen gehenden Fußgängers

Fährt ein PKW mit unverminderter Geschwindigkeit in eine Engstelle hinein und weicht er einem entgegenkommenden Fahrzeug bis auf einen entlang der Fahrbahn führenden Randstreifen aus, so haftet er in vollem Umfang, wenn er hierbei einen Fußgänger erfasst, der auf der Fahrbahn gehend angesichts der herannahenden Gefahr auf den Rasenstreifen ausgewichen ist.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 9 ;

Tatbestand:

Der Beklagte fuhr am 8. Oktober 1962 gegen 15.15 Uhr mit seinem Personenwagen Ford Taunus 17 M auf der 5 bis 5,30 m breiten Landstraße 10 Ordnung Nr. 350 von Sch. in Richtung B. Auf eine Entfernung von 100 bis 120 m sah er drei Fußgänger, die ihm entgegenkamen. Die Fußgänger gingen hintereinander, vorn Walter R., dann Lisa P. und als letzte die Klägerin auf dem 60 cm breiten Rasenstreifen, der sich - in der Fahrtrichtung des Beklagten - am rechten Straßenrande hinzog. Der Rasenstreifen war gewölbt und etwa 10 cm höher als der angrenzende Fahrbahnrand. Rechts von ihm verlief ein Graben.