Der Beklagte überfuhr am 21. April 1961 gegen 20.50 Uhr in L. auf der Kreuzung N.-Straße-B.-Weg mit seinem Personenwagen den Polizeimeister Friedrich B., der sich auf dem Wege zum Dienst befand und die Kreuzung im Zuge B.-Weg in Richtung Bahnhof überquerte. B. erlitt einen Beinbruch, der zu einem körperlichen Dauerschaden führte. Auf seinen Antrag und aufgrund amtsärztlicher Feststellung, dass er infolge der Unfallverletzungen nicht mehr polizeidienstfähig sei, wurde er mit Wirkung vom 1. September 1963 im Alter von 49 Jahren vorzeitig in den Ruhestand versetzt.
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