KG, Urteil vom 10.05.1984 - Aktenzeichen 12 U 1387/83
DRsp Nr. 1994/7880
Haftungsverteilung bei Anfahren eines Fußgängers
1. Es gereicht einem Fußgänger nicht ohne Weiteres zum (Mit-)Verschulden, wenn er zur Vermeidung eigenen Schadens die Fahrbahn an einem ampelgeregelten Übergang oder an einem Fußgängerübergang hätte überschreiten müssen. Hierfür kommt es vielmehr entscheidend auf die Umstände des Einzelfalls an.
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