BGH - Urteil vom 18.02.1969
VI ZR 230/67
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 2 ;
Vorinstanzen:
OLG Köln,

Haftungsverteilung bei Anfahren eines Fußgängers am linken Fahrbahnrand

BGH, Urteil vom 18.02.1969 - Aktenzeichen VI ZR 230/67

DRsp Nr. 2008/15080

Haftungsverteilung bei Anfahren eines Fußgängers am linken Fahrbahnrand

Gerät ein PKW auf die linke Seite der fast 10 Meter breiten Fahrbahn, so trifft ihn die alleinige Haftung, wenn es dort zu einer Kollision mit einem Fußgänger kommt, der vom linken Gehweg aus die Fahrbahn betritt.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 2 ;

Tatbestand:

Der Beklagte befuhr am 2. Januar 1964 gegen 12.45 Uhr mit, seinem Lastkraftwagen Hanomag (2 1/2 to) in S. die E.-Straße in Richtung S. In Höhe des Hauses E.-Straße x, in dem der Kläger wohnt, fuhr er - in seiner Fahrtrichtung gesehen - auf der linken Seite der 10 m breiten Fahrbahn. Der Kläger war aus dem links gelegenen Hause gekommen und wollte die Fahrbahn überqueren. Er wurde beim Betreten der Fahrbahn von dem Außenrückspiegel erfasst, der auf dem linken Kotflügel des Lastkraftwagens angebracht war, und gegen den Aufbau geschleudert. Dabei erlitt er lebensgefährliche Verletzungen.

Er hat vorgetragen: Der Beklagte sei mit dem Lastkraftwagen so weit nach links gefahren, dass er den am Bordstein stehenden Kläger gefährdet habe. Er habe auch nicht aufgepasst, denn sonst hätte er ihn bemerken müssen.