LG Dortmund - Urteil vom 16.02.1978
15 O 151/77
Normen:
BGB § 823 § 847 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1045
VersR 1978, 930

Haftungsverteilung bei Anfahren eines Fußgängers bei Dämmerung; Höhe des Schmerzensgeldes für Durchtrennung der Oberlippe, Lockerung eines Eckzahns und Prellungen und Schürfwunden

LG Dortmund, Urteil vom 16.02.1978 - Aktenzeichen 15 O 151/77

DRsp Nr. 1996/1834

Haftungsverteilung bei Anfahren eines Fußgängers bei Dämmerung; Höhe des Schmerzensgeldes für Durchtrennung der Oberlippe, Lockerung eines Eckzahns und Prellungen und Schürfwunden

1. Kommt es zu einer Kollision eines Kraftfahrzeugs mit einer die Fahrbahn überquerenden Fußgängerin, die weiterläuft, obwohl sie das herannahende Fahrzeug wahrnimmt, war aber gleichzeitig das Licht des Kraftfahrzeugs bei herrschender Dämmerung und witterungsbedingt eingeschränkten Sichtverhältnissen nicht eingeschaltet, so ist von einer Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Kraftfahrzeugs auszugehen.2. Bei einer 3 cm langen Durchtrennung der rechten Oberlippe, Lockerung eines Eckzahns, Prellungen im Gesicht und Schürfwunden an den Schienbeinen ist bei Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/3 ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.200 DM angemessen.

Normenkette:

BGB § 823 § 847 ;