OLG München - Urteil vom 16.09.1994
10 U 1708/94
Normen:
StVG § 7 ; StVO § 41 Abs. 3 Nr. 3a § 42 Abs. 6 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NZV 1996, 115
SP 1996, 76
VRS 90, 265
VersR 1995, 1506

Haftungsverteilung bei Anfahren eines Fußgängers unter Überführen der durchgezogenen Mittellinie

OLG München, Urteil vom 16.09.1994 - Aktenzeichen 10 U 1708/94

DRsp Nr. 1996/29477

Haftungsverteilung bei Anfahren eines Fußgängers unter Überführen der durchgezogenen Mittellinie

»1. Ein Verkehrsteilnehmer, der auf einer belebten innerstädtischen Straße die durchgezogene Mittellinie überfährt, um auf der Gegenfahrbahn an den haltenden Fahrzeugen links vorbei zur Abbiegespur einer nahegelegenen Kreuzung zu gelangen, verhält sich grob verkehrswidrig.2. Ein Fußgänger, der die Fahrbahn zwischen den haltenden Fahrzeugen überquert, darf an der durchgezogenen Mittellinie darauf vertrauen, daß auf der Gegenfahrbahn kein Fahrzeug von links kommt.«3. Den Fußgänger trifft im Falle einer Kollision kein Mitverschulden.

Normenkette:

StVG § 7 ; StVO § 41 Abs. 3 Nr. 3a § 42 Abs. 6 Nr. 1 ;

Hinweise:

S.a. KG VersR 1980, 285; KG DAR 1978, 107, 108 = VersR 1978, 450.

Siehe hierzu die Entscheidung des BGH vom 24.10.1995 - VI ZR 361/94;