OLG Karlsruhe - Urteil vom 03.08.1983
1 U 51/83
Normen:
StVG § 7 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 1984, 19
VersR 1984, 340

Haftungsverteilung bei Anfahren eines hinter einem Omnibus hervorlaufenden Kindes

OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.08.1983 - Aktenzeichen 1 U 51/83

DRsp Nr. 1994/11477

Haftungsverteilung bei Anfahren eines hinter einem Omnibus hervorlaufenden Kindes

Fährt ein PKW-Fahrer ein in einem Abstand von 7 m hinter einem haltenden Omnibus auf die Straße laufendes Kind an, so trifft ihn kein Verschulden. Es handelt sich weiterhin um ein unabwendbares Ereignis, da ein Kraftfahrer nicht damit rechnen muss, dass in diesem Abstand hinter einem Omnibus ein Kind ohne Beachtung des fließenden Verkehrs auf die Straße läuft.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 2 ;
Fundstellen
DAR 1984, 19
VersR 1984, 340