OLG Düsseldorf - Urteil vom 19.12.1990
15 U 173/88
Normen:
BGB § 823 ; StVO § 38 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NZV 1992, 188
VersR 1992, 1104

Haftungsverteilung bei Anfahren eines hinter einem Reinigungsfahrzeug hervorlaufenden Kindes

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.12.1990 - Aktenzeichen 15 U 173/88

DRsp Nr. 1994/9022

Haftungsverteilung bei Anfahren eines hinter einem Reinigungsfahrzeug hervorlaufenden Kindes

»1. Die Warnung durch ein gelbes Blinklicht an einem Reinigungsfahrzeug bezieht sich nur auf Gefahren, die von dem Fahrzeug bzw. von dort ausgeführten Arbeiten ausgehen.2. Zum Mitverschulden eines fast 9jährigen Kindes, das vor einem solchen Fahrzeug auf die Fahrbahn läuft und von einem das Reinigungsfahrzeug mit angemessener Geschwindigkeit überholenden Pkw erfasst wird.«3. Der Halter des PKW haftet aus dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr unter Berücksichtigung des erheblichen Mitverschuldens des Kindes zu 1/4. Ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes besteht mangels Verschuldens des PKW-Fahrers nicht.

Normenkette:

BGB § 823 ; StVO § 38 Abs. 3 ;
Fundstellen
NZV 1992, 188
VersR 1992, 1104