KG, Urteil vom 16.09.1996 - Aktenzeichen 12 U 3841/95
DRsp Nr. 1998/2815
Haftungsverteilung bei Anfahren eines Kindes
Bewegt sich ein siebenjähriges Kind im Geltungsbereich des Zeichens 136 zu § 40StVO - "Kinder" auf eine Bordsteinkante zu, so muss ein Kraftfahrer mit unberechenbarem und unbesonnenem Verhalten des Kindes rechnen. Überquert das Kind die Straße ohne Beachtung des fließenden Verkehrs, so haftet der Kraftfahrzeughalter wegen der Betriebsgefahr des Fahrzeugs zu 3/4, wenn dem Fahrzeugführer kein Verschulden trifft. Auch ein erst sieben Jahre altes Kind muss sich ein Mitverschulden von 1/4 anrechnen lassen.