Am 11. April 1962 gegen 13.05 Uhr befuhr der Beklagte bei trockenem Wetter mit seinem Motorroller von der H.-Straße kommend die D.-Straße, die zur Siedlung G. in V. (Kreis A.) führt. Die in einer Breite von 3 m asphaltierte Straße mit unbefestigten Randstreifen steigt unmittelbar vor Beginn der Siedlung etwas an; von links mündet ein Weg trichterförmig in sie ein. In dieser Einmündung stand zur Unfallzeit ein Unimog mit angekuppeltem Langholzanhänger, der gerade mit Baumstämmen beladen wurde. Gegenüber der Wegeinmündung befanden sich die neunjährige Bärbel K. mit einem Kinderwagen und ein weiteres Mädchen. Etwa 40 m vor der Einmündung ging die Schwester des Beklagten mit der Zeugin C. in Richtung G.
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|