BGH - Urteil vom 21.03.1967
VI ZR 172/65
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 9 ;
Vorinstanzen:
OLG Hamm,

Haftungsverteilung bei Anfahren eines Kindes

BGH, Urteil vom 21.03.1967 - Aktenzeichen VI ZR 172/65

DRsp Nr. 2008/15054

Haftungsverteilung bei Anfahren eines Kindes

1. Ein Kraftfahrer muss auf einer schmalen Straße, die nur dem Zugangsverkehr einer Wohnsiedlung dient, jederzeit mit auf die Fahrbahn tretenden Fußgängern, insbesondere Kindern rechnen.2. Er handelt schuldhaft, wenn er eine Geschwindigkeit von 45 km/h einhält und ein hinter einem geparkten Fahrzeug hervortretendes Kind anfährt.3. Bei der Bemessung des angemessenen Schmerzensgeldes kann es dem Fahrzeugführer nicht zum Vorteil gereichen, dass er aufgrund schuldhaften Verhaltens seinen Haftpflichtversicherungsschutz verloren hat.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 9 ;

Tatbestand:

Am 11. April 1962 gegen 13.05 Uhr befuhr der Beklagte bei trockenem Wetter mit seinem Motorroller von der H.-Straße kommend die D.-Straße, die zur Siedlung G. in V. (Kreis A.) führt. Die in einer Breite von 3 m asphaltierte Straße mit unbefestigten Randstreifen steigt unmittelbar vor Beginn der Siedlung etwas an; von links mündet ein Weg trichterförmig in sie ein. In dieser Einmündung stand zur Unfallzeit ein Unimog mit angekuppeltem Langholzanhänger, der gerade mit Baumstämmen beladen wurde. Gegenüber der Wegeinmündung befanden sich die neunjährige Bärbel K. mit einem Kinderwagen und ein weiteres Mädchen. Etwa 40 m vor der Einmündung ging die Schwester des Beklagten mit der Zeugin C. in Richtung G.