OLG Saarbrücken - Urteil vom 09.11.1984
3 U 49/84
Normen:
StVO § 3 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen:
r+s 1985, 291

Haftungsverteilung bei Anfahren eines Kindes in einer Wohngegend

OLG Saarbrücken, Urteil vom 09.11.1984 - Aktenzeichen 3 U 49/84

DRsp Nr. 1994/13286

Haftungsverteilung bei Anfahren eines Kindes in einer Wohngegend

1. Nimmt ein Kraftfahrer in einer bewohnten Gegend auf dem Bürgersteig spielende Kinder wahr, so muss er seine Geschwindigkeit auf maximal 30 km/h begrenzen, wenn er zwischen zahlreichen links und rechts parkenden Fahrzeugen auf einer 6 m breiten Fahrbahn fährt.2. Fährt er mit unverminderter Geschwindigkeit und kommt es zu einer Kollision mit einem auf die Straße laufenden Kind, so trägt er den vollen materiellen und immateriellen Schadensersatz.

Normenkette:

StVO § 3 ; StVG § 7 § 17 ;

Hinweise:

Der BGH hat die Revision der Beklagten nicht angenommen (Beschl. v. 24.9.1985 (VI ZR 227/84)).

Fundstellen
r+s 1985, 291