BGH - Urteil vom 29.03.1966
VI ZR 237/64
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 9 § 27 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,

Haftungsverteilung bei Anfahren eines Radfahrers

BGH, Urteil vom 29.03.1966 - Aktenzeichen VI ZR 237/64

DRsp Nr. 2008/15083

Haftungsverteilung bei Anfahren eines Radfahrers

Fährt ein Pkw auf einen Radfahrer auf, und ist nicht auszuschließen, steht aber auch nicht fest, dass der Radfahrer unmittelbar vor dem Pkw vom Radweg auf die Fahrbahn gefahren ist, so trifft den Pkw-Fahrer kein Verschulden, er haftet jedoch voll nach dem StVG, da der Nachweis eines unabwendbaren Ereignisses nicht erbracht ist.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 9 § 27 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Am 20. Dezember 1959 fuhr der Dachdeckerhelfer Günther Sch. gegen 17.15 Uhr mit seinem Fahrrad von S. kommend auf der K.-Straße in Richtung R.

In der gleichen Richtung fahrend folgte ihm der Beklagte mit seinem Personenkraftwagen Ford 12M. Er fuhr in Höhe des Hauses Nr. 247 (Pumpwerk) kurz vor der Autobahnunterführung mit seinem Wagen den Radfahrer an. Dabei wurde Sch. so schwer verletzt, dass er kurz nach dem Unfall starb.

Die Klägerin, bei der Sch. sozialversichert war, zahlt an seine Witwe Gertrud Sch. und an seine vier Kinder seit 1. Dezember 1959 Witwen- und Waisenrente sowie Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner.