OLG Düsseldorf vom 12.11.1984
1 U 109/84
Normen:
StVO § 8 § 25 ;
Fundstellen:
DAR 1986, 149
DRsp II(286)206d
VRS 70, 334
VersR 1986, 471

Haftungsverteilung bei Anfahren von die Fahrbahn überquerenden Kindern nach Anhalten eines PKW

OLG Düsseldorf, vom 12.11.1984 - Aktenzeichen 1 U 109/84

DRsp Nr. 1992/8125

Haftungsverteilung bei Anfahren von die Fahrbahn überquerenden Kindern nach Anhalten eines PKW

Hält ein Kraftfahrer sein Fahrzeug an, um Kindern die Überquerung der Fahrbahn zu ermöglichen und zeigt er ihnen dies durch Handzeichen an, so haftet er im Falle eines Anfahrens durch dritte Fahrzeuge auch für die hierdurch entstehenden Schäden, da er die Garantie übernommen hat, dass die Kinder die übrigen Fahrspuren gefahrlos überqueren können.

Normenkette:

StVO § 8 § 25 ;