LG Bochum - Urteil vom 13.10.1992
9 S 335/92
Normen:
BGB § 823 § 276 ; StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 3 Abs. 1 § 17 Abs. 4 ;
Fundstellen:
VRS 84, 423
VRS 84, 423

Haftungsverteilung bei Auffahren auf ein auf einem Privatgelände unbeleuchtet abgestelltes Fahrzeug

LG Bochum, Urteil vom 13.10.1992 - Aktenzeichen 9 S 335/92

DRsp Nr. 1994/14350

Haftungsverteilung bei Auffahren auf ein auf einem Privatgelände unbeleuchtet abgestelltes Fahrzeug

1. Der Rechtsbegriff "beim Betrieb des Kraftfahrzeugs" ist weit zu fassen. Ein im öffentlichen Verkehrsraum befindliches Fahrzeug befindet sich noch "im Betrieb", solange es den Verkehr noch irgendwie beeinflussen kann.2. Für Verkehrsunfälle außerhalb des öffentlichen Verkehrsraum - z.B. auf einem Privatgelände - gilt die engere sog. "maschinentechnische Anwendung"", wonach ein Fahrzeug nur solange "im Betrieb" ist, wie der Motor das Fahrzeug oder eine seiner Betriebseinrichtungen bewegt.3. Auch auf Privatgeländen gilt der Sichtfahrgrundsatz.4. Die Beleuchtungspflicht für Fahrzeuge (bzw. die strenge Entfernungspflicht aus dem öffentlichen Verkehrsraum) gilt nicht auf einem Privatparkplatz oder einem anderen Privatgrundstück.