OLG Hamm vom 08.10.1986
13 U 287/83
Normen:
BGB § 823 § 847 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/365
ZfS 1988, 101

Haftungsverteilung bei Auffahren auf ein im Dunkel unbeleuchtet auf der Fahrbahn abgestelltes Fahrzeug; Schmerzensgeldbemessung

OLG Hamm, vom 08.10.1986 - Aktenzeichen 13 U 287/83

DRsp Nr. 1996/956

Haftungsverteilung bei Auffahren auf ein im Dunkel unbeleuchtet auf der Fahrbahn abgestelltes Fahrzeug; Schmerzensgeldbemessung

1. Wird ein LKW nachts außerhalb geschlossener Ortschaft unbeleuchtet am Fahrbahnrand abgestellt, so dass der Anhänger mit mindestens 1,70 Meter in die Fahrbahn hineinragt, und kommt es zum Auffahren eines Motorradfahrers, so ist eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des LKW angemessen. Dabei trifft den Motorradfahrer ein Mitverschulden, da er es entweder an der erforderlichen Aufmerksamkeit hat fehlen lassen oder seine Fahrgeschwindigkeit nicht den Sicht-, Verkehrs- und Wetterverhältnissen angepasst hat.