KG - Urteil vom 22.01.1981
12 U 874/80
Normen:
StVO § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
VerkMitt 1981, 61

Haftungsverteilung bei Auffahren auf ein in eine Richtungsfahrbahn hineinragendes durch einen Durchbruch im Mittelstreifen wendendes Fahrzeug

KG, Urteil vom 22.01.1981 - Aktenzeichen 12 U 874/80

DRsp Nr. 1994/7958

Haftungsverteilung bei Auffahren auf ein in eine Richtungsfahrbahn hineinragendes durch einen Durchbruch im Mittelstreifen wendendes Fahrzeug

Wendet ein Linienbus durch einen Durchbruch im Mittelstreifen und ragt dabei das Heck des Fahrzeugs in die Richtungsfahrbahn hinein, so trägt der Halter des Busses einen Haftungsanteil von 3/4, wenn ein auf der Richtungsfahrbahn heranfahrendes Fahrzeug mit dem Heck kollidiert. Dieses hat sich eine Mithaftungsquote von 1/4 anrechnen zu lassen, wenn die Geschwindigkeit überhöht war.

Normenkette:

StVO § 9 Abs. 5 ;

Hinweise:

Abweichung v. KG v. 14.11.1974 - 22 U 1227/74 -, VersR 1975, 473 = DAR 1975, 129 = VerkMitt 1975, 46 u. KG v. 05.04.1976 - 22 U 551/76 -, VerkMitt 1977, 55 wo doppeltes Abbiegen angenommen wurde.

Fundstellen
VerkMitt 1981, 61