Auf die Berufung der Beklagten wird das am 7. Dezember 2012 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen ( § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ).Ergänzend wird auf das Vorbringen der Parteien in den zweitinstanzlichen Schriftsätzen verwiesen.
II.
Die Berufung der Beklagten ist begründet.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht der Klägerin kein weiterer Zahlungsanspruch gemäß §§ 7,17,18 StVG, 823 BGB mehr zu, da die Beklagte zu 3 bereits in ausreichender Weise die mittlerweile unstreitige Schadenshöhe von 28.934,56 € mit ihrer hälftigen Zahlung von 14.467,29 € ausgeglichen hat.
Der Senat hält den Unfall weder für den Zeugen I noch für den Beklagten zu 1 für unabwendbar.
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|