OLG Hamm - Urteil vom 29.10.2013
26 U 12/13
Normen:
§§ 7, 17, 18 StVG; 823 BGB; 15, 18 StVO;
Fundstellen:
DAR 2014, 30
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 07.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 016 O 195/12

Haftungsverteilung bei Auffahren auf ein liegengebliebenes Fahrzeug auf der Autobahn

OLG Hamm, Urteil vom 29.10.2013 - Aktenzeichen 26 U 12/13

DRsp Nr. 2013/24226

Haftungsverteilung bei Auffahren auf ein liegengebliebenes Fahrzeug auf der Autobahn

Wenn bei einem Notstopp auf der Autobahn kein Warndreieck aufgestellt wird, kann dies Versäumnis im Falle eines Unfalls eine 50% Mithaftung begründen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 7. Dezember 2012 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§§ 7, 17, 18 StVG; 823 BGB; 15, 18 StVO;

Gründe

I.

Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen ( § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ).Ergänzend wird auf das Vorbringen der Parteien in den zweitinstanzlichen Schriftsätzen verwiesen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist begründet.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht der Klägerin kein weiterer Zahlungsanspruch gemäß §§ 7,17,18 StVG, 823 BGB mehr zu, da die Beklagte zu 3 bereits in ausreichender Weise die mittlerweile unstreitige Schadenshöhe von 28.934,56 € mit ihrer hälftigen Zahlung von 14.467,29 € ausgeglichen hat.

Der Senat hält den Unfall weder für den Zeugen I noch für den Beklagten zu 1 für unabwendbar.