OLG Karlsruhe - Urteil vom 31.05.1990
9 U 224/88
Normen:
BGB § 823 § 249 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen:
DAR 1991, 300
r+s 1991, 159

Haftungsverteilung bei Auffahren auf ein wegen eines Unfalls anderer Fahrzeuge anhaltendes Fahrzeug

OLG Karlsruhe, Urteil vom 31.05.1990 - Aktenzeichen 9 U 224/88

DRsp Nr. 1994/11372

Haftungsverteilung bei Auffahren auf ein wegen eines Unfalls anderer Fahrzeuge anhaltendes Fahrzeug

»1. Wer für einen Verkehrsunfall verantwortlich ist, kann auch für die Verletzungen haftbar sein, die ein anderer dadurch erleidet, daß ein Dritter in die Unfallstelle hineinfährt. Der Zurechnungszusammenhang wird aber unterbrochen, wenn der Unfall nur noch der äußere Anlass für das Verhalten Dritter und somit hierfür bei rechtlicher Wertung nach dem Schutzzweck völlig unerheblich ist.«2. An diesem Zurechnungszusammenhang fehlt es, wenn ein drittes Fahrzeug bei einem Unfall zweier Fahrzeuge am Straßenrand anhält und ein weiteres Fahrzeug in dieses Fahrzeug hineinfährt.

Normenkette:

BGB § 823 § 249 ; StVG § 7 § 17 ;

Hinweise: