BGH - Urteil vom 17.01.1967
VI ZR 100/65
Normen:
StVG § 7 § 17 § 18 ;
Fundstellen:
VersR 1967, 398
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,

Haftungsverteilung bei Auffahren auf einen liegen gebliebenen Lastzug auf der Autobahn

BGH, Urteil vom 17.01.1967 - Aktenzeichen VI ZR 100/65

DRsp Nr. 1994/6014

Haftungsverteilung bei Auffahren auf einen liegen gebliebenen Lastzug auf der Autobahn

Hinter dem groben Verschulden eines Lastzugführers, der aus Unaufmerksamkeit auf einen anderen, wegen einer Reifenpanne auf der Normalfahrbahn der Bundesautobahn haltenden Lastzug auffährt, kann die Betriebsgefahr des haltenden Fahrzeugs völlig zurücktreten.

Normenkette:

StVG § 7 § 17 § 18 ;

Tatbestand:

Am 2. Januar 1961 gegen 02.45 Uhr fuhr der von dem Kraftfahrer L. geführte Lastzug des Klägers auf der Autobahn von Berlin in Richtung Westen auf den vom Zweitbeklagten gesteuerten Lautzug der Erstbeklagten auf, der wegen eines Reifenschadens angehalten hatte. Beim Zusammenstoß erlitt der Kläger Verletzungen, die Fahrzeuge wurden beschädigt.

Der Fahrer des Klägers ist mit einer Geldstrafe belegt, sein Führerschein ist eingezogen worden.

Mit der Klage fordert der Kläger von den Beklagten Ersatz seines Schadens. Er hat vorgetragen: Der Lastzug der Erstbeklagten habe halten müssen, weil zwei Reifen (Zwillingsreifen) geplatzt seien. Daraus ergebe sich, dass die Reifen bereits vor Antritt der Fahrt nicht verkehrssicher gewesen seien. Der Lastzug sei unbeleuchtet gewesen und habe einen Teil der Überholspur in Anspruch genommen. Der Zweitbeklagte und dessen Beifahrer K. hätten keine Maßnahmen ergriffen, um den Verkehr zu warnen, obwohl sie hierzu genügend Zeit gehabt hätten.