BGH - Urteil vom 03.12.1965
VI ZR 170/64
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 7 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
OLG Hamm,

Haftungsverteilung bei Auffahren auf einen Lkw mit qualmendem Reifen auf der Autobahn

BGH, Urteil vom 03.12.1965 - Aktenzeichen VI ZR 170/64

DRsp Nr. 2008/15052

Haftungsverteilung bei Auffahren auf einen Lkw mit qualmendem Reifen auf der Autobahn

Fährt ein Lkw auf der Autobahn auf einen langsam fahrenden Lkw bei dem es infolge eines schadhaften Reifens zu starker Qualmentwicklung kommt, so ist eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des auffahrenden Lkw angemessen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 7 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Am 8. März 1961 gegen 21010 Uhr befuhr der Kraftfahrer O. mit einem Lastzug des Beklagten die rechte Seite der Normalfahrbahn der 8 m breiten Bundesautobahn bei B. (Kreis Bi.) in Richtung H. Etwa ab Kilometerstein 324 ging die Geschwindigkeit des Fahrzeugs von 42 km/h auf 22-25 km/h herunter. Ungefähr 100 m vor dem Kilometerstein 322 fuhr der Kraftfahrer F. mit einem Lastzug der Klägerin bei Abblendlicht hinten links auf die Anhänger-Rückseite des fahrenden Lastzugs des Beklagten auf. Vor dem Auffahren hatte sich die Geschwindigkeit seines Lastkraftwagens von 75 km/h über 65 km/h auf 54 km/h im Unfallzeitpunkt verringert. An der Unfallstelle blieben vom Lastzug der Klägerin 8 m lange Blockierspuren und zwischen ihnen am Ende eine 3,3 m lange Ölspur zurück.