Am 8. März 1961 gegen 21010 Uhr befuhr der Kraftfahrer O. mit einem Lastzug des Beklagten die rechte Seite der Normalfahrbahn der 8 m breiten Bundesautobahn bei B. (Kreis Bi.) in Richtung H. Etwa ab Kilometerstein 324 ging die Geschwindigkeit des Fahrzeugs von 42 km/h auf 22-25 km/h herunter. Ungefähr 100 m vor dem Kilometerstein 322 fuhr der Kraftfahrer F. mit einem Lastzug der Klägerin bei Abblendlicht hinten links auf die Anhänger-Rückseite des fahrenden Lastzugs des Beklagten auf. Vor dem Auffahren hatte sich die Geschwindigkeit seines Lastkraftwagens von 75 km/h über 65 km/h auf 54 km/h im Unfallzeitpunkt verringert. An der Unfallstelle blieben vom Lastzug der Klägerin 8 m lange Blockierspuren und zwischen ihnen am Ende eine 3,3 m lange Ölspur zurück.
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