BGH - Urteil vom 21.09.1955
VI ZR 128/54
Normen:
KrfzG (StVG) § 7 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen:
NJW 1955, 1836
VRS 9, 414
VersR 1955, 678
Vorinstanzen:
OLG Celle,

Haftungsverteilung bei Auffahren auf einen zum Zwecke des Umladens abgestellten LKW

BGH, Urteil vom 21.09.1955 - Aktenzeichen VI ZR 128/54

DRsp Nr. 1994/6577

Haftungsverteilung bei Auffahren auf einen zum Zwecke des Umladens abgestellten LKW

»1. Hält ein Kraftfahrzeug zum Zwecke der Beladung auf öffentlicher Strasse, so ist sein Betrieb noch nicht unterbrochen. Die Fortdauer des Betriebs ist von der Arbeit des Motors nicht abhängig (Bestätigung der Rechtsprechung des Reichsgerichts, RGZ 132, 262; RG, VAE 1944, 14).2. Bleibt ungeklärt, ob ein im Rahmen des § 7 Abs. 2 KrfzG beanstandetes Verhalten des Kraftfahrers für die Entstehung eines Unfalls ursächlich gewesen ist, so geht dies zu Lasten des Halters, da alsdann nicht festgestellt werden kann, dass der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht ist.«3. Das zum Umladen abgestellte Fahrzeug hat sich seine Betriebsgefahr mit 1/5 anrechnen zu lassen.

Normenkette:

KrfzG (StVG) § 7 ; StVG § 7 § 17 ;

Tatbestand: