OLG Karlsruhe vom 14.03.1990
1 U 227/89
Normen:
BGB § 823 § 847 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/409
VersR 1992, 370
ZfS 1990, 223
r+s 1990, 161
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 04.07.1989

Haftungsverteilung bei Auffahren einer Straßenbahn auf einen zum Linksabbiegen eingeordneten PKW, Schmerzensgeldbemessung

OLG Karlsruhe, vom 14.03.1990 - Aktenzeichen 1 U 227/89

DRsp Nr. 1996/1004

Haftungsverteilung bei Auffahren einer Straßenbahn auf einen zum Linksabbiegen eingeordneten PKW, Schmerzensgeldbemessung

1. Reagiert ein Straßenbahnfahrer verzögert und fährt er deshalb auf einen bei stockendem Verkehr zum Linksabbiegen auf den Gleiskörper eingeordneten PKW auf, so trifft die Straßenbahn die überwiegende Verantwortung für die Unfallfolgen. Es ist daher eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten der Straßenbahn angemessen.

»2. Steht von einem Schaden erst ein Teil der Höhe nach fest, so kann der Kläger insgesamt auf Feststellung klagen er ist also nicht verpflichtet, seine Klage in einen Feststellungs- und einen Leistungsantrag aufzuspalten.«3. Schmerzensgeld in Höhe von 170 000 DM [85.000 EUR] für schwerverletzte Pkw-Fahrerin bei Schädelhirntrauma, Schädelfraktur, Rippenbrüche, Sitzbeinfraktur, 100 % Minderung der Erwerbsfähigkeit, Rollstuhl, ständig auf Betreuung und Versorgung angewiesen, schleppender Regulierung unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Klägerinvon 1/3